Die Zugangsvoraussetzung bezeichnet die für die Aufnahme in einen FH-Bachelor- oder FH-Diplomstudiengang ausschlaggebende fachliche Zugangsvoraussetzung. Dies kann bedeuten, dass einer Reifeprüfung der Vorzug gegenüber einer studienrichtungsbezogenen Studienberechtigungsprüfung zu geben ist. Einer Studienberechtigungsprüfung wäre wiederrum der Vorzug gegenüber dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule zu geben. Beim Nachweis von mehreren gleichwertigen ZGV (z.B. AHS-Reifeprüfung und BHS-Kolleg) ist die zeitlich früheste anzugeben.
Die Zugangsvoraussetzung (ZGV) wird Studierenden nur einmalig zugewiesen, d.h. die bei der erstmaligen Meldung angegebene ZGV darf bei den Folgemeldungen nicht verändert werden.
Details und weitere Informationen finden sich auf der website der AQ Austria
Bei InteresentInnen eines FH-Masterstudienganges ist der höchste Sekundarschulabschluss anzugeben. Auch hier gilt, dass bei mehreren gleichwertigen Sekundarabschlüssen der zeitlich früheste anzugeben ist.
Als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen werden nach § 51 (2) UG Bildungseinrichtungen definiert, die Studien im Ausmaß von mindestens 6 Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als solche Bildungseinrichtungen anerkannt sind.
Die Zugangsvoraussetzung (ZGV) wird Studierenden nur einmalig zugewiesen, d.h. die bei der erstmaligen Meldung angegebene ZGV darf bei den Folgemeldungen nicht verändert werden.
Eine Liste anerkannter postsekundärer Bildungseinrichtungen in Österreich und weitere Informationen finden sich auf der website des BMBWF sowie in den betreffenden Gesetzesauszügen.
Informationen betreffend der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Österreich finden sich unter
Nostrifzierung.at
Weitere Informationen zu Bildungsabschlüssen im EU-Raum finden sich beispielsweise auf
ENIC-NARIC.net, einer Netzwerk- und Informationsplattform oder
EURYDICE, einer Informationsseite der Europäischen Kommission