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fh-complete:zugangsvoraussetzung-uebersicht

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Erklärung zur Zugangsvoraussetzung

1. Zugangsvoraussetzung (Schulform)

Es kann jedem/r Studierenden nur eine Zugangsvoraussetzung zugewiesen werden. Die bei der erstmaligen Meldung eines/r Studierenden angegebene Zugangsvoraussetzung darf bei den Folgemeldungen nicht verändert werden.

Die Zugangsvoraussetzung (Schulform) bezeichnet die für die Aufnahme in einen FH-Bachelor- oder einen FH-Diplomstudiengang ausschlaggebende fachliche Zugangs-voraussetzung. Beim Nachweis mehrerer Zugangsvoraussetzungen (Schulform) ist jener Abschluss anzugeben, der für die Aufnahme in einen FH-Bachelor- oder einen FH-Diplomstudiengang ausschlaggebend ist. Dies kann bedeuten, dass einer Reifeprüfung der Vorzug vor einer studienrichtungs-bezogenen Studienberechtigungsprüfung zu geben ist. Einer Studienberechtigungsprüfung wäre der Vorzug vor dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule zu geben. Beim Nachweis von mehreren gleichwertigen Zugangsvoraussetzungen (z.B. AHS-Reifeprüfung und BHS-Kolleg) ist die zeitlich früheste anzugeben.

Obwohl die Zugangsvoraussetzungen (Schulform) für die Aufnahme von Studierenden in einen FH-Masterstudiengang keine hinreichende Zugangsvoraussetzung darstellen, ist trotzdem auch im Fall eines FH-Masterstudienganges die Zugangsvoraussetzung (Schulform) des/der Studierenden anzugeben. Bei Studierenden eines FH-Masterstudienganges ist der höchste Sekundarschulabschluss anzugeben. Auch hier gilt, dass bei mehreren gleichwertigen Sekundarabschlüssen der zeitlich früheste anzugeben ist.

Als geeigneten Link betreffend die Zuordnung von Schulen zu den Codes der Kodextabelle cxZugang empfiehlt, das online verfügbare „Österreichische Schulportal“ oder die Seite des BMUKK3 zu besuchen.

http://www.schule.at/schulfuehrer.html oder Bildungswesen in Österreich www.bmukk.gv.at/schulen/bw/index.xml (Stand 16.09.2013)

Erklärungen zu cxZugang:

  • Nr. 9: 8-jähriges Gymnasium (Unter- und Oberstufe)
  • Nr. 11: Aufbau- und Aufbauregelgymnasium, Gymnasium und Realgymnasium für Berufstätige,
    Höhere Internatschule und AHS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung
    sowie Schulversuchsmodelle
  • Nr. 19: siehe unter Zugangsvoraussetzungen für FH-Masterstudiengang 

2. Zugangsvoraussetzung für FH-Masterstudiengang

Das Feld für die „Zugangsvoraussetzung für FH-Masterstudiengang“ darf ausschließlich und muss befüllt sein, wenn die Studiengangsart des/der Studierenden „FH-Masterstudiengang“ ist. Es kann jedem/r Studierenden nur eine Zugangsvoraussetzung für FH-Masterstudiengang zugewiesen werden.

Beim Nachweis mehrerer Zugangsvoraussetzungen ist der ausschlaggebende Abschluss anzugeben. Die bei der erstmaligen Meldung eines/r Studierenden angegebene Zugangsvoraussetzung für einen FH-Masterstudiengang darf bei den Folgemeldungen nicht verändert werden. Die Auflistung der österreichischen Bildungsinstitutionen, die dem postsekundären Bereich angehören, finden Sie in der Broschüre "Postsekundäre Bildungseinrichtungen“ des BMWF.

Erklärungen zu cxMaster:

Ad. 3. Als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen werden nach § 51 (2) UG Bildungseinrichtungen definiert, die Studien im Ausmaß von mindestens 6 Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als solche Bildungseinrichtungen anerkannt sind.

I. Hochschulen / Universities and Universities of Applied Sciences

1. Öffentliche Universitäten

2. Privatuniversitäten

3. Fachhochschulen und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen

4. Pädagogische Hochschulen

5. Theologische Hochschulen

6. Institute of Science and Technology

II. Akademien / Colleges

7. Hebammenakademien

8. Medizinisch-Technische Akademien

9. Militärische Akademien

10. Diplomatische Akademie

III. Sonstige / Others

11. Psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen

12. Konservatorien

/var/www/wiki/data/attic/fh-complete/zugangsvoraussetzung-uebersicht.1516263762.txt.gz · Zuletzt geändert: 2019/08/13 13:49 (Externe Bearbeitung)