Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision Vorhergehende Überarbeitung Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
fh-complete:zugangsvoraussetzung-uebersicht [2018/01/18 09:22] pollmann [Erklärung zur Zugangsvorraussetzung] |
— (aktuell) | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | [[fh-complete:process|zurück zur Übersicht]] | ||
- | |||
- | |||
- | ====== Erklärung zur Zugangsvoraussetzung ====== | ||
- | |||
- | ===== 1. Zugangsvorraussetzung (Schulform) ===== | ||
- | |||
- | Es kann jedem/r Studierenden nur eine Zugangsvoraussetzung zugewiesen werden. | ||
- | Die bei der erstmaligen Meldung eines/r Studierenden angegebene Zugangsvoraussetzung darf bei den Folgemeldungen nicht verändert werden. | ||
- | |||
- | |||
- | Die Zugangsvoraussetzung (Schulform) bezeichnet die für die Aufnahme in einen FH-Bachelor- oder einen FH-Diplomstudiengang ausschlaggebende fachliche Zugangs-voraussetzung. Beim Nachweis mehrerer Zugangsvoraussetzungen (Schulform) ist jener Abschluss anzugeben, der für die Aufnahme in einen FH-Bachelor- oder einen FH-Diplomstudiengang ausschlaggebend ist. Dies kann bedeuten, dass einer Reifeprüfung der Vorzug vor einer studienrichtungs-bezogenen Studienberechtigungsprüfung zu geben ist. Einer Studienberechtigungsprüfung wäre der Vorzug vor dem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule zu geben. Beim Nachweis von mehreren gleichwertigen Zugangsvoraussetzungen (z.B. AHS-Reifeprüfung und BHS-Kolleg) ist die zeitlich früheste anzugeben. | ||
- | |||
- | Obwohl die Zugangsvoraussetzungen (Schulform) für die Aufnahme von Studierenden in einen FH-Masterstudiengang keine hinreichende Zugangsvoraussetzung darstellen, ist trotzdem auch im Fall eines FH-Masterstudienganges die Zugangsvoraussetzung (Schulform) des/der Studierenden anzugeben. Bei Studierenden eines FH-Masterstudienganges ist der höchste Sekundarschulabschluss anzugeben. Auch hier gilt, dass bei mehreren gleichwertigen Sekundarabschlüssen der zeitlich früheste anzugeben ist. | ||
- | |||
- | Als geeigneten Link betreffend die Zuordnung von Schulen zu den Codes der Kodextabelle cxZugang empfiehlt, das online verfügbare „Österreichische Schulportal“ oder die Seite des BMUKK3 zu besuchen. | ||
- | |||
- | http://www.schule.at/schulfuehrer.html oder Bildungswesen in Österreich www.bmukk.gv.at/schulen/bw/index.xml (Stand 16.09.2013) | ||
- | |||
- | {{:fh-complete:cxzugang.png|}} | ||
- | |||
- | **Erklärungen zu cxZugang:** | ||
- | |||
- | |||
- | * **Nr. 9:** 8-jähriges Gymnasium (Unter- und Oberstufe) | ||
- | |||
- | * **Nr. 11:** Aufbau- und Aufbauregelgymnasium, Gymnasium und Realgymnasium für Berufstätige, \\ Höhere Internatschule und AHS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung \\ sowie Schulversuchsmodelle | ||
- | |||
- | * **Nr. 19:** siehe unter Zugangsvoraussetzungen für FH-Masterstudiengang | ||
- | |||
- | |||
- | ===== 2. Zugangsvoraussetzung für FH-Masterstudiengang ===== | ||
- | |||
- | Das Feld für die „Zugangsvoraussetzung für FH-Masterstudiengang“ darf ausschließlich und muss befüllt sein, wenn die Studiengangsart des/der Studierenden „FH-Masterstudiengang“ ist. | ||
- | Es kann jedem/r Studierenden nur eine Zugangsvoraussetzung für FH-Masterstudiengang zugewiesen werden. | ||
- | |||
- | Beim Nachweis mehrerer Zugangsvoraussetzungen ist der ausschlaggebende Abschluss anzugeben. | ||
- | Die bei der erstmaligen Meldung eines/r Studierenden angegebene Zugangsvoraussetzung für einen FH-Masterstudiengang darf bei den Folgemeldungen nicht verändert werden. | ||
- | Die Auflistung der österreichischen Bildungsinstitutionen, die dem postsekundären Bereich angehören, finden Sie in der Broschüre [[https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/oesterr-hochschulwesen/postsekundaere-bildungseinrichtungen-in-oesterreich/|"Postsekundäre Bildungseinrichtungen“ des BMWF]]. | ||
- | |||
- | |||
- | |||
- | {{:fh-complete:cxmaster.png|}} | ||
- | |||
- | **Erklärungen zu cxMaster:** | ||
- | |||
- | **Ad. 3.** Als anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen werden nach § 51 (2) UG Bildungseinrichtungen definiert, die Studien im Ausmaß von mindestens 6 Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als solche Bildungseinrichtungen anerkannt sind. | ||
- | |||
- | **I. Hochschulen / Universities and Universities of Applied Sciences** | ||
- | |||
- | 1. Öffentliche Universitäten | ||
- | |||
- | 2. Privatuniversitäten | ||
- | |||
- | 3. Fachhochschulen und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen | ||
- | |||
- | 4. Pädagogische Hochschulen | ||
- | |||
- | 5. Theologische Hochschulen | ||
- | |||
- | 6. Institute of Science and Technology | ||
- | |||
- | **II. Akademien / Colleges** | ||
- | |||
- | 7. Hebammenakademien | ||
- | |||
- | 8. Medizinisch-Technische Akademien | ||
- | |||
- | 9. Militärische Akademien | ||
- | |||
- | 10. Diplomatische Akademie | ||
- | |||
- | **III. Sonstige / Others** | ||
- | |||
- | 11. Psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen | ||
- | |||
- | 12. Konservatorien | ||
- | |||
- | |||